(Protokoll D._____ AG vom 30. November 2021, S. 32). Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, handelnd durch H._____, bei der Darlehensbegebung Kenntnisse der finanziellen Schwierigkeiten der K._____ AG hatte bzw. hätte haben können und müssen. Daran vermag auch der Einwand der Beschwerdeführerin, das Darlehen sei für den Aufbau des Geschäftsmodells "Track Days" gewährt worden, nichts zu ändern. Denn der Darlehenszweck hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die tatsächlichen finanziellen Umstände einer Darlehensnehmerin.