SR 220) in der Fassung vom 4. Oktober 1991 (in Kraft vom 1. Juli 1992 [AS 1992 733] bis zum 1. Januar 2013 [AS 2012 6679]; nachfolgend: aOR), aber doch eine erhebliche Unterbilanz. Schon deshalb ist fraglich, wieso sich die Beschwerdeführerin 2010 unter diesen Umständen überhaupt für die Begebung des Darlehens entschieden und sich mit einem Aufschub der Zinszahlung bis zum 31. Dezember 2012 einverstanden erklärt hat. Die Tatsache, dass der definitive Abschluss 2010 der K._____ AG im Zeitpunkt der Darlehensbegebung noch nicht vorlag, wie dies die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2023 geltend macht, ändert daran nichts.