Dass die K._____ AG bereits 2010 finanziell nicht auf einer soliden Grundlage stand, ergibt sich auch aus ihrer Bilanz, in welcher per 31. Dezember 2010 ein Verlust von rund Fr. −45’234.00 ausgewiesen wurde. Bei einem Eigenkapital von Fr. 100'000.00 sowie gesetzlichen Reserven von Fr. 219.00 resultierte damit nur knapp kein qualifizierter Kapitalverlust nach dem hier noch einschlägigen, altrechtlichen Art. 725 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR; SR 220) in der Fassung vom 4. Oktober 1991 (in Kraft vom 1. Juli 1992 [AS 1992 733] bis zum 1. Januar 2013 [AS 2012 6679];