Die Werthaltigkeit des Darlehens sei somit sowohl bei dessen Gewährung als auch später im Zeitpunkt der Abtretung identisch gewesen. Das KStA weist zudem darauf hin, dass mit dem Darlehen bzw. den jeweiligen Darlehenstranchen jedoch die jeweiligen Verlustvorträge 2010–2012 hätten gedeckt werden können.