1.2 Das KStA stellt hinsichtlich der K._____ AG zusammengefasst fest, dass diese gemäss den Jahresrechnungen 2010–2012 sowohl 2010 als auch 2011 eine Unterbilanz aufgewiesen habe und 2012 gar überschuldet gewesen sei. Diese prekäre finanzielle Lage der K._____ AG sei G._____ und H._____ bekannt gewesen, seien diese doch im betreffenden Zeitpunkt Autorennen für die K._____ AG gefahren. Die Darlehensforderung der Beschwerdeführerin sei daher in keinem der Jahre 2010–2012 handelsrechtlich werthaltig gewesen. Die Werthaltigkeit des Darlehens sei somit sowohl bei dessen Gewährung als auch später im Zeitpunkt der Abtretung identisch gewesen.