Daran anknüpfend ist in einem zweiten Schritt zu untersuchen, ob die buchhalterische Behandlung der Forderung durch die Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen der Darlehensgewährung und der späteren Abschreibung in Übereinstimmung mit den handelsrechtlichen Vorgaben erfolgte. Auf dieser Grundlage lässt sich sodann eruieren, ob die streitgegenständliche Aufrechnung der von der Beschwerdeführerin im Jahresabschluss 2012 getätigten Abschreibung von Fr. 525'000.00 rechtskonform war. -9-