__ AG oder von der Beschwerdeführerin (infolge des potenziell unterpreisigen Verkaufs der Darlehensforderung) und nicht von beiden Gesellschaften an G._____ geleistet worden sein. Deshalb liessen sich die verschiedenen Standpunkte des Verwaltungsgerichts in den zwei Verfahren nicht miteinander vereinbaren. Bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände in beiden Verfahren müsse die Feststellung des Verwaltungsgerichts im Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin als unhaltbar und offensichtlich unrichtig bezeichnet werden.