Mit der erforderlichen Gewissheit stand für das Bundesgericht damit lediglich fest, dass G._____ im Zusammenhang mit der Rückzahlung der von ihm erworbenen Forderung von Fr. 1'130'000.00 eine geldwerte Leistung im Umfang von Fr. 525'000.00 (= Nominalbetrag der Forderung der A._____ AG von Fr. 700'000.00, abzüglich den von G._____ für diese Forderung bezahlten Preis von Fr. 175'000.00) jedenfalls nicht doppelt zugeflossen sei. Eine verdeckte Gewinnausschüttung könne entsprechend auch nur entweder von der D._____ AG oder von der Beschwerdeführerin (infolge des potenziell unterpreisigen Verkaufs der Darlehensforderung) und nicht von beiden Gesellschaften an G.___