__ gegenüber der K._____ AG belief sich dadurch auf Fr. 1'130'000.00, wobei er dafür lediglich Fr. 300'000.00 bezahlte. Bei dieser Sachlage ist auch vorliegend jener Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdeführerin die Darlehensforderung abgetreten hat (20. Dezember 2012), als relevanter Übertragungszeitpunkt zu werten und nicht etwa das Datum des (gemäss bundesgerichtlicher Feststellung bezüglich Eigentumsübertragung nicht massgeblichen) Forderungskaufvertrags zwischen der M._____ AG und G._____ vom 10. Januar 2013.