3. Mit Verfügung vom 1. November 2023 bot das Verwaltungsgericht den Parteien sodann Gelegenheit, zur Frage, ob die Abschreibung / Wertberichtigung des streitbetroffenen Darlehens der Beschwerdeführerin an die K._____ AG bei ersterer im Jahr 2012 periodengerecht erfolgte, (abermals) Stellung zu beziehen. Zudem wurden die Parteien aufgefordert, sich zur Frage der korrekten Verbuchung und Bilanzierung des streitgegenständlichen Darlehens bei der Beschwerdeführerin in den Jahren 2010–2012 zu äussern. 4. Mit Eingabe vom 28. November 2023 (KStA) bzw. vom 22. Dezember 2023 (Beschwerdeführerin) nahmen die Parteien aufforderungsgemäss erneut Stellung.