Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2023.94 / or / jh (3-RV.2018.63) Art. 32 Urteil vom 29. Mai 2024 Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber, Vorsitz Verwaltungsrichterin Klöti Verwaltungsrichterin Martin Gerichtsschreiberin Waldmeier Beschwerde- A._____ AG führerin vertreten durch Daniel Dillier, Advokat, St. Alban-Vorstadt 110, Postfach, 4010 Basel gegen Kantonales Steueramt, Geschäftsbereich Recht, Rechtsdienst, Telli-Hochhaus, 5004 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2012; Bundesgerichtsentscheid vom 27. Februar 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Die A._____ AG mit Sitz in Q._____ wurde am 10. Mai 1996 im Handels- register eingetragen. Gemäss Handelsregisterauszug besteht ihr Zweck im Betrieb einer Textil-Veredelung, im Handel mit Waren aller Art, insbeson- dere mit Textilien und Textilrohstoffen sowie im Erwerb, Betrieb und der Verwaltung von Kraftwerken und alternativen Elektrizitätsgewinnungen aus erneuerbaren Energieträgern. Im für das vorliegende Verfahren relevanten Zeitpunkt bestand das Aktio- nariat der A._____ AG aus O._____ (39 %), B._____ (22 %) und C._____ (39 %). Dieselben Aktionäre halten auch die Beteiligungsrechte an der D._____ AG (vgl. Verwaltungsgerichtsverfahren WBE.2023.93). Einsitz in den Verwaltungsrat der A._____ AG hatten gemäss Tagebucheintrag im Handelsregister vom 8. Februar 2008 bis zum 24. März 2022 E._____ (Prä- sident) und F._____; seit dem 25. März 2022 besteht der Verwaltungsrat aus G._____ (Präsident) und H._____. Bei der D._____ AG waren vom 15. Februar 2000 bis zum 11. März 2024 H._____ (bis 7. Juli 2022 als Prä- sident) und G._____ als Verwaltungsräte tätig; per 8. Juli 2022 kam I._____ hinzu und übernahm die Rolle des Verwaltungsratspräsidenten. 2. 2.1 Mit Vertrag vom 1. November 2010 gewährte die A._____ AG der damali- gen J._____ AG (umfirmiert per 16. April 2013 in K._____ AG; nachfolgend einheitlich mit K._____ AG bezeichnet) ein unbefristetes Darlehen über "maximal" Fr. 700'000.00 zu einem jährlich per 31. Dezember zu leistenden Darlehenszins von 1,0 %, erstmals zahlbar per 31. Dezember 2012. Für den Verzugsfall wurde ein Verzugszins (inkl. Darlehenszins) von 8 % p.a. vereinbart. Gemäss Darlehensvertrag sollte der geliehene Betrag der "Fi- nanzierung der erforderlichen Anschaffungen für die Durchführung von Rennsportevents (Rennbesuche und TrackDays) für Unternehmen (Kader- und Kundenanlässe)" dienen. Zusätzlich zum Basiszins vereinbarten die Parteien zudem eine Gewinnbeteiligung der Darlehensgeberin auf den Rennsportevents von 50 % bis zum Erreichen eines maximalen Darlehens- zinssatzes von 6 %. Eine erste Darlehenstranche von Fr. 150'000.00 wurde gemäss der Jahresrechnung 2010 der K._____ AG im Jahr 2010 ausbe- zahlt. Dem Abschluss 2011 der K._____ AG zufolge war die vereinbarte maximale Darlehenssumme von Fr. 700'000.00 sodann per Ende 2011 vollumfänglich ausbezahlt. -3- 2.2 Am 29. Dezember 2011 kündigte die A._____ AG das Darlehen per 30. Juni 2012 und leitete in der Folge am 24. Oktober 2012 Betreibung ge- gen die K._____ AG ein. Der betreffende Zahlungsbefehl wurde vom Be- treibungsamt R._____ am 24. Oktober 2012 ausgestellt und lautete auf eine Forderungssumme von Fr. 700'000.00 zuzüglich 8 % Verzugszins seit dem 1. Juli 2012 sowie aufgelaufene Zinsen von Fr. 6'318.05 (pro 2011) und Fr. 3'480.55 (pro 2012). Gegen den Zahlungsbefehl vom 24. Oktober 2012 erhob die K._____ AG, handelnd durch L._____, am 6. November 2012 Rechtsvorschlag. 2.3 Mit Schreiben vom 2. November 2012 gelangte die M._____ AG (statutari- scher Sitz in S._____, AI), handelnd durch ihren Inhaber und Verwaltungs- ratspräsidenten N._____, an die A._____ AG. Darin wurde vorab dargelegt, die M._____ AG sei während mehrerer Jahre eine Partnerin der Gesell- schaft des Herrn L._____ gewesen. Daraus sei auch eine persönliche Freundschaft der Gesellschafter entstanden. Zu betonen sei allerdings, dass weder ein Gläubiger- noch ein Schuldnerverhältnis zur K._____ AG bestehe. Sodann wurde auf die angespannte finanzielle Lage der K._____ AG eingegangen sowie die, nach Ansicht des Unterzeichneten, wenig erfolgsversprechenden Aussichten auf eine Sanierung durch einen geordneten Verkauf der Aktiven bzw. durch einen Nachlassvertrag. Ab- schliessend wurde der A._____ AG in folgendem Wortlaut die Übernahme der ihrerseits gegenüber der K._____ AG bestehenden Darlehensforde- rung angeboten: Mein Mandant offeriert Ihnen deshalb einen Forderungskauf. Er bezahlt Ihnen für Ihre Forderung den Betrag von CHF 175'000.- per Saldo aller Ansprüche. 2.4 Mit Forderungskaufvertrag vom 20. Dezember 2012 (überschriebene Da- tierung: 20. November 2012) und vom gleichen Tag datierender Zessions- erklärung übertrug die A._____ AG der M._____ AG die Darlehensforde- rung gegenüber der K._____ AG von Fr. 700'000.00 inklusive Kosten und Zinsen sowie sämtlichen Nebenrechten. Als Gegenleistung wurde eine Zahlung von 25 % des Forderungsbetrages per 28. Dezember 2012 ver- einbart, vorbehältlich eines vorher eintretenden Konkurses der K._____ AG. Die Überweisung von Fr. 175'000.00 an die A._____ AG er- folgte am 27. Dezember 2012, worauf diese im Konto "2470 Darlehen J._____ AG" gleichentags eine entsprechende Haben-Buchung vornahm. Die Restanz von Fr. 525'000.00 (Fr. 700'000.00 minus Fr. 175'000.00) ver- buchte die A._____ AG in der Jahresrechnung 2012 im Konto Nr. 6750 er- folgswirksam als Debitorenverlust. -4- 2.5 Ausweislich der Bilanz 2012 der K._____ AG (datierend vom 6. August 2013) übernahm die M._____ AG zwei weitere, von Dritten gegenüber der K._____ AG gewährte Darlehen ("Darlehen Rennwagen H._____": Fr. 141'064.00 und "Darlehen P._____ SA": Fr. 287'014.90). Entsprechend wurde bei der K._____ AG per 31. Dezember 2012 zugunsten der M._____ AG eine Darlehensschuld von gesamthaft Fr. 1'130'000.00 aufgeführt. Da- gegen aktivierte die M._____ AG die Darlehensforderung in ihrer Bilanz 2012 nicht. 2.6 Gemäss Forderungskaufvertrag vom 10. Januar 2013 übertrug die M._____ AG die Forderung gegenüber der K._____ AG von Fr. 1'130'000.00 inkl. Zinsen und Kosten sowie sämtlichen Nebenkosten für Fr. 300'000.00 auf G._____, dem späteren Verwaltungsratspräsidenten der A._____ AG und damaligen Verwaltungsrat der D._____ AG (vgl. Ziff. A/1). Dieser verpflichtete sich, den Forderungskaufpreis per 15. Januar 2013 zu überweisen. Die Forderungszession erfolgte gemäss entsprechender Ur- kunde am 11. Januar 2013. Wie vereinbart, überwies G._____ mit Valuta vom 15. Januar 2013 den Betrag von Fr. 300'000.00 an die M._____ AG. Gemäss Anhang zum Jahresabschluss 2012 der K._____ AG erklärte G._____ im Umfang des Verlustvortrages des Jahresverlustes per 31. De- zember 2012 einen Rangrücktritt. 2.7 Nachdem die K._____ AG 2013 von der D._____ AG für Fr. 2'700'000.00 eine Liegenschaft erworben und sie im gleichen Jahr für Fr. 4'300'000.00 an die T._____ AG weiterveräussert hatte, führte sie das Darlehen im Ge- samtbetrag von Fr. 1'130'000.00 an G._____ zurück. Ausweislich der Jah- resrechnung 2013 der K._____ AG buchte sie die Position "Darlehen M._____ AG" von Fr. 1'130'000.00 aus. B. 1. Das Kantonale Steueramt (KStA), Sektion juristische Personen (JP), führte bei der A._____ AG sowie deren Schwestergesellschaft, der D._____ AG, am 5. und 6. April 2016 eine Revision betreffend die Steuerperioden 2012, 2013 und 2014 durch und erstellte in der Folge einen vom 6. Juni 2016 datierten Veranlagungsentwurf. Dieser sah betreffend die A._____ AG eine Aufrechnung vor, welche wie folgt umschrieben wurde: Forderungsabschreibung Gemäss beiliegendem Berechnungsblatt beträgt die Aufrechnung im Jahr 2012 CHF 525'000.00. Eine entsprechende Steuergutschrift in Form einer 20%igen Minusreserve in Höhe von CHF 105'000 haben wir Ihnen hierfür gewährt. -5- Im Veranlagungsentwurf vom 6. Juni 2016 wurde zudem eine dem unter- breiteten Vorschlag entsprechende Veranlagung in Aussicht gestellt, sollte die eingeräumte Frist von 20 Tagen für allfällige Fragen unbenutzt verstrei- chen. 2. Am 11. Oktober 2016 fand eine Besprechung des KStA JP mit dem frühe- ren Vertreter der Schwestergesellschaften A._____ AG und D._____ AG betreffend die im Veranlagungsentwurf vom 6. Juni 2016 angekündigten Veranlagungen statt. 3. Mit Verfügung vom 9. Juni 2017 veranlagte das KStA JP die A._____ AG für Kantons- und Gemeindesteuern 2012 zu einem steuerbaren und satz- bestimmenden Reingewinn von Fr. 207'549.00 und einem steuerbaren Ei- genkapital von Fr. 1'437'900.00. Wie im Veranlagungsentwurf vom 6. Juni 2016 skizziert, wurde eine "Forderungsabschreibung K._____ AG" von Fr. 525'000.00 zum deklarierten Reingewinn addiert. Gleichzeitig wurde eine gewinnmindernde und kapitalbildende "Minusreserve auf Forderungs- abschreibung K._____ AG", d. h. eine als Gewinn versteuerte Reserve, im Umfang von Fr. 105'000.00 gebildet. C. Eine gegen die definitive Veranlagung 2012 erhobene Einsprache wies das KStA JP mit Entscheid vom 19. Februar 2018 ab. Auch der Rekurs vom 22. März 2018 an das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, wurde mit Urteil vom 21. Januar 2021 abgewiesen (vgl. Urteil 3-RV.2018.63). Am 4. April 2022 wies schliesslich auch das Verwaltungsgericht die am 8. März 2021 erhobene Beschwerde ab (vgl. Urteil WBE.2021.75). D. 1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. Mai 2022 gelangte die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids des Verwal- tungsgerichts vom 4. April 2022 sowie die Veranlagung gemäss Deklaration, d. h. ohne Aufrechnung einer geldwerten Leistung von Fr. 525'000.00. 2. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde am 27. Februar 2023 gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Sache zur Sachver- haltsergänzung und Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurück (Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2022 vom 27. Februar 2023). -6- E. 1. Zwecks der vom Bundesgericht aufgetragenen Sachverhaltsergänzung forderte das Verwaltungsgericht die Parteien mit Verfügung vom 18. Juli 2023 auf, darzulegen und soweit möglich mit geeigneten Dokumenten zu belegen, ob und aus welchen Gründen die Forderung der A._____ AG ge- genüber der K._____ AG zum Zeitpunkt von deren Abtretung an die M._____ AG bzw. an G._____ (noch) werthaltig bzw. jedenfalls im Umfang des beim Forderungsverkauf gewährten Einschlags von Fr. 525'000.00 (nicht mehr) werthaltig gewesen sein soll. 2. Das KStA nahm mit Eingabe vom 28. September 2023 Stellung. Die Be- schwerdeführerin liess sich am 27. Oktober 2023 vernehmen. 3. Mit Verfügung vom 1. November 2023 bot das Verwaltungsgericht den Par- teien sodann Gelegenheit, zur Frage, ob die Abschreibung / Wertberichti- gung des streitbetroffenen Darlehens der Beschwerdeführerin an die K._____ AG bei ersterer im Jahr 2012 periodengerecht erfolgte, (abermals) Stellung zu beziehen. Zudem wurden die Parteien aufgefordert, sich zur Frage der korrekten Verbuchung und Bilanzierung des streitgegenständli- chen Darlehens bei der Beschwerdeführerin in den Jahren 2010–2012 zu äussern. 4. Mit Eingabe vom 28. November 2023 (KStA) bzw. vom 22. Dezember 2023 (Beschwerdeführerin) nahmen die Parteien aufforderungsgemäss erneut Stellung. 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall 29. Mai 2024 beraten und entschie- den. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. 1.1 Mit Urteil vom 27. Februar 2023 (9C_623/2022) hat das Bundesgericht das Verwaltungsgerichtsurteil vom 4. April 2022 aufgehoben und zur Sachver- haltsergänzung und Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückge- wiesen. -7- Das Verwaltungsgericht ist an die Erwägungen und das Dispositiv des Rückweisungsurteils gebunden. Aus dieser Bindungswirkung folgt, dass dem neuen Entscheid keine Erwägungen zugrunde gelegt werden dürfen, welche vom Bundesgericht im Rückweisungsurteil ausdrücklich oder sinn- gemäss verworfen wurden. Hingegen darf sich die Begründung des neuen Entscheids aus Erwägungen ergeben, die im bundesgerichtlichen Rück- weisungsurteil noch nicht angeführt wurden oder zu diesen sich das Bun- desgericht noch nicht geäussert hat. Selbstredend sind von der Bindungs- wirkung auch Aspekte erfasst, bezüglich welcher das Bundesgericht im ers- ten Rechtsgang die Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids bestä- tigt und auf eine Rückweisung verzichtet hat (zum Ganzen: BGE 135 III 334, Erw. 2; Urteile des Bundesgerichts 2C_890/2018 vom 18. Sep- tember 2019, Erw. 3.2; 2C_54/2013 vom 28. März 2013, Erw. 1.3, 2C_1020/2011 vom 16. November 2012, Erw. 4.2 je mit Hinweisen). 1.2 Das Bundesgericht ist in der Begründung seines Urteils dem Verwaltungs- gericht insofern gefolgt, als es dessen Sachverhaltsfeststellung geschützt hat, wonach die M._____ AG, auf welche zunächst die Darlehensforderung der Beschwerdeführerin (zusammen mit weiteren Forderungen gegen die K._____ AG) übertragen wurde, lediglich die Funktion eines Strohmanns für G._____ eingenommen habe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2022 vom 27. Februar 2022, Erw. 3.2). Damit ist auch für das weitere Verfahren davon auszugehen, dass die For- derungsübertragung auf die M._____ AG nur dazu diente, zu verschleiern, dass von Anfang beabsichtigt war, die Forderung der Beschwerdeführerin gegen die K._____ AG auf G._____ zu übertragen. Fest steht zudem, dass G._____ auch die Forderungen von H._____ gegen die K._____ AG über- nahm, d. h. H._____ eigene Darlehensforderung gegenüber der K._____ AG sowie jene, die er (H._____) zuvor von der P._____ SA über- nommen hatte (vgl. Aussage G._____ im Protokoll A._____ AG vom 14. Dezember 2021, S. 37). Die Gesamtforderung von G._____ gegenüber der K._____ AG belief sich dadurch auf Fr. 1'130'000.00, wobei er dafür lediglich Fr. 300'000.00 bezahlte. Bei dieser Sachlage ist auch vorliegend jener Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdeführerin die Darlehensforderung abgetreten hat (20. Dezem- ber 2012), als relevanter Übertragungszeitpunkt zu werten und nicht etwa das Datum des (gemäss bundesgerichtlicher Feststellung bezüglich Eigen- tumsübertragung nicht massgeblichen) Forderungskaufvertrags zwischen der M._____ AG und G._____ vom 10. Januar 2013. 1.3 Das Bundesgericht ist indessen zum Ergebnis gelangt, das Verwaltungs- gericht habe sich mit seinen Feststellungen hinsichtlich der Werthaltigkeit -8- der Forderung der Beschwerdeführerin gegen die K._____ AG in Wider- spruch zu seiner Würdigung des Sachverhalts im Parallelverfahren betref- fend die D._____ AG (bundesgerichtliches Verfahren 9C_621/2022) ge- setzt, indem es dort ausgeführt habe, der Verkauf der Liegenschaft durch die D._____ AG habe gerade dazu gedient, die von G._____ aufgekaufte Forderung wieder werthaltig zu machen. Das Verwaltungsgericht habe die Sanierungsbedürftigkeit der K._____ AG nicht infrage gestellt und überdies habe nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern hätten auch andere Gläu- biger Forderungen unter dem Nominalbetrag via die M._____ AG an G._____ verkauft. Mit der erforderlichen Gewissheit stand für das Bundesgericht damit ledig- lich fest, dass G._____ im Zusammenhang mit der Rückzahlung der von ihm erworbenen Forderung von Fr. 1'130'000.00 eine geldwerte Leistung im Umfang von Fr. 525'000.00 (= Nominalbetrag der Forderung der A._____ AG von Fr. 700'000.00, abzüglich den von G._____ für diese For- derung bezahlten Preis von Fr. 175'000.00) jedenfalls nicht doppelt zuge- flossen sei. Eine verdeckte Gewinnausschüttung könne entsprechend auch nur entweder von der D._____ AG oder von der Beschwerdeführerin (in- folge des potenziell unterpreisigen Verkaufs der Darlehensforderung) und nicht von beiden Gesellschaften an G._____ geleistet worden sein. Des- halb liessen sich die verschiedenen Standpunkte des Verwaltungsgerichts in den zwei Verfahren nicht miteinander vereinbaren. Bei einer Gesamtbe- trachtung der Umstände in beiden Verfahren müsse die Feststellung des Verwaltungsgerichts im Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin als unhaltbar und offensichtlich unrichtig bezeichnet werden. Da das Bundesgericht die Frage der Werthaltigkeit der Forderung für den Verfahrensausgang als entscheidend erachtete, es sich auf der Basis der ihm vorliegenden Akten jedoch ausserstande sah, dies zu beurteilen, hob es das angefochtene Urteil nicht nur auf, sondern wies die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht zurück, damit dieses erneut untersuche, ob und in welchem Umfang die Forderung der Beschwerdeführerin gegenüber der K._____ AG im Zeitpunkt deren Abtretung werthaltig war. Die Frage der Werthaltigkeit der Forderung ist damit vorab zu klären. Daran anknüpfend ist in einem zweiten Schritt zu untersuchen, ob die buch- halterische Behandlung der Forderung durch die Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen der Darlehensgewährung und der späteren Abschrei- bung in Übereinstimmung mit den handelsrechtlichen Vorgaben erfolgte. Auf dieser Grundlage lässt sich sodann eruieren, ob die streitgegenständ- liche Aufrechnung der von der Beschwerdeführerin im Jahresabschluss 2012 getätigten Abschreibung von Fr. 525'000.00 rechtskonform war. -9- 2. Aufgrund des Konnexes zwischen dem vorliegenden Verfahren und jenem betreffend die D._____ AG (WBE.2023.93 bzw. WBE.2021.74) sind die Ak- ten desselben beizuziehen. II. 1. 1.1 Wie ausgeführt, ist in einem ersten Schritt die Werthaltigkeit der Darlehens- forderung im Zeitpunkt der Abtretung durch die Beschwerdeführerin zu klä- ren. Zu dieser Frage hat das Verwaltungsgericht Stellungnahmen der Par- teien eingeholt. 1.2 Das KStA stellt hinsichtlich der K._____ AG zusammengefasst fest, dass diese gemäss den Jahresrechnungen 2010–2012 sowohl 2010 als auch 2011 eine Unterbilanz aufgewiesen habe und 2012 gar überschuldet ge- wesen sei. Diese prekäre finanzielle Lage der K._____ AG sei G._____ und H._____ bekannt gewesen, seien diese doch im betreffenden Zeitpunkt Au- torennen für die K._____ AG gefahren. Die Darlehensforderung der Be- schwerdeführerin sei daher in keinem der Jahre 2010–2012 handelsrecht- lich werthaltig gewesen. Die Werthaltigkeit des Darlehens sei somit sowohl bei dessen Gewährung als auch später im Zeitpunkt der Abtretung iden- tisch gewesen. Das KStA weist zudem darauf hin, dass mit dem Darlehen bzw. den jeweiligen Darlehenstranchen jedoch die jeweiligen Verlustvor- träge 2010–2012 hätten gedeckt werden können. 1.3 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Stellungnahme aus, es sei unbestrit- ten, dass das Darlehen an die K._____ AG zum Aufbau des Geschäftsmo- dells "Track Days" gewährt worden sei. Dieses habe von der K._____ AG aber nicht erfolgreich umgesetzt werden können und diese sei "darüber hinaus" in finanzielle Schieflage geraten. Unbestritten sei ferner, dass das Darlehen am 29. Dezember 2011 gekündigt worden sei, nachdem klar ge- worden sei, dass die K._____ AG das besagte Geschäftsmodell nicht wie geplant habe aufbauen können. Die "Nichtwerthaltigkeit der Forderung" der Beschwerdeführerin ergebe sich sodann aus der Jahresrechnung der K._____ AG per 31. Dezember 2012. Aufgrund dieser Umstände sei es of- fensichtlich, dass das Darlehen Ende 2012 nicht mehr werthaltig gewesen sei. 2. 2.1 Mit Vertrag vom 1. November 2010 gewährte die Beschwerdeführerin der K._____ AG ein unbefristetes Darlehen über "maximal" Fr. 700'000.00 zu einem jährlich per 31. Dezember zu leistenden Darlehenszins von 1,0 %, - 10 - erstmals zahlbar per 31. Dezember 2012. Für den Verzugsfall wurde ein Verzugszins von 8 % p.a. vereinbart. Die erste Darlehenstranche von Fr. 150'000.00 wurde gemäss der Jahresrechnung der K._____ AG im Jahr 2010 ausbezahlt. Die Beschwerdeführerin gibt in ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2023 an, die verbleibenden Fr. 550'000.00 seien 2011 in vier Tranchen ausbezahlt worden (7. Januar 2011: Fr. 100'000.00; 28. Januar 2011: Fr. 100'000.00; 24. Februar 2011: Fr. 250'000.00; 8. April 2011: Fr. 100'000.00). Entsprechende Belege liegen allerdings keine vor. Für das vorliegende Verfahren relevant ist jedoch, dass die vertraglich vereinbarte maximale Darlehenssumme von Fr. 700'000.00 Ende 2011 vollumfänglich ausbezahlt worden sein muss, erscheint im Abschluss 2011 der K._____ AG doch eine Darlehensforderung zugunsten der Beschwerde- führerin von Fr. 706'318.05. Der die Darlehenssumme überschiessende Betrag von Fr. 6'318.05 muss den aufgelaufenen Zinsen entsprechen (vgl. Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes R._____ vom 24. Oktober 2012). Dass die K._____ AG bereits 2010 finanziell nicht auf einer soliden Grund- lage stand, ergibt sich auch aus ihrer Bilanz, in welcher per 31. Dezember 2010 ein Verlust von rund Fr. −45’234.00 ausgewiesen wurde. Bei einem Eigenkapital von Fr. 100'000.00 sowie gesetzlichen Reserven von Fr. 219.00 resultierte damit nur knapp kein qualifizierter Kapitalverlust nach dem hier noch einschlägigen, altrechtlichen Art. 725 Abs. 1 des Bundesge- setzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR; SR 220) in der Fassung vom 4. Oktober 1991 (in Kraft vom 1. Juli 1992 [AS 1992 733] bis zum 1. Januar 2013 [AS 2012 6679]; nachfolgend: aOR), aber doch eine erhebliche Unterbilanz. Schon deshalb ist fraglich, wieso sich die Be- schwerdeführerin 2010 unter diesen Umständen überhaupt für die Bege- bung des Darlehens entschieden und sich mit einem Aufschub der Zins- zahlung bis zum 31. Dezember 2012 einverstanden erklärt hat. Die Tatsa- che, dass der definitive Abschluss 2010 der K._____ AG im Zeitpunkt der Darlehensbegebung noch nicht vorlag, wie dies die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2023 geltend macht, ändert daran nichts. So gab L._____ zu Protokoll, dass bereits das Geschäftsjahr 2009 für die K._____ AG schwierig gewesen sei und er das Darlehen 2010 mit H._____, damals faktischer Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, aus- gehandelt habe, welcher 2010 bereits Autorennen bei der K._____ AG ge- fahren sei und zu welchem er überdies ein "kollegial freundschaftliches" Verhältnis gepflegt habe (Protokoll A._____ AG vom 14. Dezember 2021, S. 24 ff.). Hinzu kommt, dass H._____ persönlich Darlehensgläubiger der K._____ AG war (Darlehen "Rennwagen H._____", vgl. Jahresrechnungen der K._____ AG 2011 [mit den Vorjahreszahlen 2010] und 2012; Protokoll A._____ AG vom 14. Dezember 2021, S. 27; sowie Protokoll D._____ AG vom 30. November 2021, S. 31) und folglich Kenntnis von deren prekären Finanzlage haben musste. Schliesslich gab H._____ selbst zu Protokoll, dass er über die finanzielle Schieflage der K._____ AG Bescheid wusste - 11 - (Protokoll D._____ AG vom 30. November 2021, S. 32). Bei dieser Sach- lage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, handelnd durch H._____, bei der Darlehensbegebung Kenntnisse der finanziellen Schwie- rigkeiten der K._____ AG hatte bzw. hätte haben können und müssen. Da- ran vermag auch der Einwand der Beschwerdeführerin, das Darlehen sei für den Aufbau des Geschäftsmodells "Track Days" gewährt worden, nichts zu ändern. Denn der Darlehenszweck hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die tatsächlichen finanziellen Umstände einer Darlehensnehmerin. Viel- mehr musste das Darlehensgeschäft aus Sicht der Beschwerdeführerin – unter der Prämisse, dass das Darlehen tatsächlich für den Aufbau eines neuen Geschäftsmodells gewährt worden ist – unter den vorliegenden wirt- schaftlichen Gegebenheiten bei der K._____ AG als besonders risikobe- haftet erscheinen. Für 2011 lässt die Bilanz der K._____ AG aufgrund eines Verlusts von rund Fr. −610'116.00 bei gleichgebliebenem Eigenkapital gar auf eine Über- schuldung schliessen, da neben dem Eigenkapital (Aktienkapital [Fr. 100'000.00] plus Reserven [Fr. 219.00]) auch ein Teil des Fremdkapi- tals nicht mehr durch die Aktiven gedeckt war. Hier muss offenbleiben, wes- halb die K._____ AG nicht, wie vom Obligationenrecht in einem solchen Fall vorgeschrieben, den Richter benachrichtigte (sog. Bilanzdeponierung; Art. 725 Abs. 2 aOR). Jedenfalls hätte die Beschwerdeführerin spätestens 2011 begründete Be- sorgnis haben müssen, dass die Darlehensrückzahlung ernsthaft gefährdet ist und ihre Forderung gegenüber der K._____ folglich nicht mehr vollum- fänglich werthaltig sein konnte. Dass G._____ und H._____, als faktische Geschäftsführer der Beschwerdeführerin (vgl. Urteil des Verwaltungsge- richts WBE.2021.75 vom 4. April 2022, Erw. II/3.3), über diese finanzielle Schieflage der K._____ bereits damals Kenntnis hatten bzw. aufgrund der ihr obliegenden Sorgfaltspflicht als faktische Geschäftsführer sowie ihrer Rennfahrtaktivitäten für die K._____ AG zumindest hätten haben können und müssen, ergibt sich sowohl aus ihren eigenen Aussagen (G._____, Protokoll A._____ AG vom 30. November 2021, S. 11 f., S. 14, S. 16; H._____, Protokoll D._____ AG vom 30. November 2021, S. 31 f.) als auch aus jenen von L._____ (Protokoll A._____ AG vom 14. Dezember 2021, S. 25 und 27). Deutlich wird dies schliesslich auch durch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin das Darlehen am 29. Dezember 2011 kün- digte. Der gegenteiligen Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach diese erst nach Vorlage des Kaufangebots der M._____ AG vom 2. No- vember 2012 von den finanziellen Schwierigkeiten der M._____ AG erfah- ren habe (vgl. Stellungnahme vom 22. Dezember 2023, S. 13; Beschwerde vom 8. März 2021, S. 21 f.; Rekurs vom 22. März 2018, S. 10) ist unter die- sen Umständen nicht zu folgen. - 12 - 2.2 Die vorstehend dargelegten Umstände führen in ihrer Gesamtheit und in Übereinstimmung mit den Vorbringen des KStA in der Stellungnahme vom 28. September 2023 zum Fazit, dass die Werthaltigkeit der Darlehensfor- derung bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses fraglich war. Die Be- schwerdeführerin durfte aber spätestens Ende 2011 nicht mehr ernsthaft damit rechnen, dass die K._____ AG die Darlehensforderung inkl. den auf- gelaufenen Zinsen vollständig würde bedienen können. War die Darlehens- forderung damit bereits (spätestens) per Ende 2011 nicht mehr im vollen Betrag werthaltig, konnte sie dies auch im späteren Zeitpunkt der Forder- ungsabtretung (via M._____ AG) an G._____ am 20. Dezember 2012 nicht mehr sein. Entsprechend ist, in Analogie zum im Parallelverfahren (WBE.2023.95 bzw. WBE.2021.74) zu Grunde liegenden Sachverhalt, auch im Folgenden davon auszugehen, dass die Darlehensforderung spä- testens Ende 2011 nicht mehr vollumfänglich werthaltig war. Damit fehlt es an einer Grundlage, auf welcher eine geldwerte Leistung an G._____ oder an eine andere nahestehende Person infolge unterpreisigen Verkaufs der Darlehensforderung geprüft werden könnte. Zu prüfen bleibt aber noch, ob die streitgegenständliche Aufrechnung von Fr. 525'000.00 bei der Beschwerdeführerin aus anderen Gründen zu schüt- zen oder ob die von der Beschwerdeführerin per 2012 vorgenommene Ab- schreibung des Darlehens aus steuerrechtlicher Sicht zu akzeptieren ist. 3. 3.1 3.1.1 Zur Klärung buchtechnischer Fragen ist im Steuerrecht vom Handelsrecht auszugehen. Ausdruck findet dieser Grundsatz im sog. Massgeblichkeits- prinzip, welches hinsichtlich juristischer Personen in § 68 Abs. 1 lit. a StG (ebenso Art. 58 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]) verankert ist. Das Mass- geblichkeitsprinzip besagt, dass die nach den Regeln des Handelsrechts aufgestellte Handelsbilanz – unter Vorbehalt der steuerrechtlichen Korrek- turvorschriften sowie der zwingenden handelsrechtlichen Vorschriften – den Ausgangspunkt und die Grundlage für die steuerliche Gewinnermitt- lung bildet (Urteil des Bundesgerichts 2C_632/2022 vom 13. September 2022, Erw. 2.1 f. mit Hinweisen). Auch im Bereich der abgaberechtlichen Bewertung von Aktiven und Ver- bindlichkeiten ist das Handelsrecht sog. "Leitrecht" (Urteil des Bundesge- richts 2C_761/2018 vom 8. Oktober 2018, Erw. 2.2.3). Am 1. Januar 2013 sind die revidierten Bestimmungen zur kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung in Kraft getreten (Art. 957 ff. OR in der Fassung vom 1. Januar 2013 [AS 2012 6679], nachfolgend: revOR). Für das vorliegende - 13 - Verfahren bleiben jedoch die im Zeitpunkt der streitbetroffenen Rechnungs- legung (2010–2012) gültig gewesenen Bestimmungen, d. h. Art. 660 ff. i. V. m. Art. 957 ff. aOR, anwendbar. 3.1.2 Gemäss Art. 960 Abs. 2 aOR dürfen Aktiven in der Bilanz höchstens zu jenem Wert aufgeführt werden, der ihnen aus Sicht des Unternehmens im Zeitpunkt der Bilanzerrichtung zukommt (vgl. auch Art. 665 aOR). Entspre- chend müssen von Handelsrechts wegen Abschreibungen, Wertberichti- gungen und Rückstellungen vorgenommen werden, soweit sie nach den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen notwendig sind (Art. 669 Abs. 1 sowie Art. 665 aOR). Zu diesen Grundsätzen zählt na- mentlich das Vorsichtsprinzip (Art. 662a Abs. 2 Ziff. 3 aOR). Es verlangt, dass die Aktiven und Passiven im Zweifelsfall in der für das Unternehmen ungünstigsten Form dargestellt werden (Urteile des Bundesgerichts 2C_1019/2020 vom 29. Dezember 2022, Erw. 3.2; 2C_784/2017 vom 8. März 2018, Erw. 7.6). Aus dem Vorsichtsprinzip folgt das Imparitätsprinzip, wonach Verluste be- reits bei der Feststellung bilanzmässig berücksichtigt werden müssen, wäh- rend Erträge entsprechend dem Realisationsprinzip erst bei der Realisie- rung zu verbuchen sind. Handelsrechtlich besteht folglich eine Pflicht zur umgehenden Anpassung des Buchwerts eines Aktivums sowohl wenn sein Wert von Beginn weg dauernd unter den Anschaffungskosten liegt (sog. "Non-Valeur"), als auch wenn der Wert im Verlaufe der Zeit unter die An- schaffungskosten fällt (Urteil des Bundesgerichts 9C_261/2023 vom 3. Au- gust 2023, Erw. 5.2). Während das Handelsrecht demnach Höchstwerte zur Bewertung von Ak- tiven festlegt, stehen im Abgaberecht Mindestwerte im Zentrum. So werden Abschreibungen steuerlich nur soweit anerkannt, als sie auch geschäfts- mässig begründet sind (§ 68 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 StG; ebenso Art. 58 Abs. 1 lit. b 2. Lemma DBG). Die Veranlagungsbehörde hat von Amtes wegen ein- zugreifen (§ 190 Abs. 1 StG; ebenso Art. 130 Abs. 1 DBG), falls der Wert- ansatz eines Aktivums den handelsrechtlich zulässigen Höchstwert über- steigt oder aber den steuerrechtlich zulässigen Tiefstwert unterschreitet (Urteil des Bundesgerichts 2C_1155/2014 vom 1. Februar 2016, Erw. 3.3.1; vgl. dazu auch nachfolgend Erw. 3.2). 3.1.3 Gemäss Handelsrecht muss dem nutzungs- und altersbedingten Wertver- lust durch Abschreibungen Rechnung getragen werden, anderweitige Wertverluste werden dagegen durch Wertberichtigungen berücksichtigt (vgl. zur vereinheitlichten Terminologie im revidierten Rechnungslegungs- recht: Art. 960a Abs. 3 revOR). - 14 - Steuerrechtlich wirken sich diese Abschreibungen und Wertberichtigungen insofern aus, als dass sie auf dem betreffenden Aktivum im Umfang des Wertverlusts grundsätzlich anerkannt werden. Anders als im Handelsrecht erfolgt die Unterscheidung von Abschreibungen und Wertberichtigung im Abgaberecht jedoch nicht nach dem Kriterium der Planmässigkeit (nutzungs- und altersbedingte vs. unvorhergesehene Wertbeeinträchti- gung). Stattdessen wird massgeblich auf die Dauerhaftigkeit des Wertver- lustes abgestellt. Einem definitiven Wertverzehr wird steuerrechtlich dem- nach – sowohl auf dem Umlauf- als auch auf dem Anlagevermögen – mit Abschreibungen Rechnung getragen. Abgegrenzt werden dabei die ordentlichen Abschreibungen zur planmässigen Berücksichtigung der Wertverminderung des Anlagevermögens infolge Abnutzung oder Sub- stanzverzehr von den ausserordentlichen Abschreibungen, welche die aus- serplanmässige Herabsetzung des Buchwerts von Gütern des Anlage- oder Umlaufvermögens erfassen. Mit Wertberichtigungen werden im Steuerrecht sodann vorübergehende oder drohende Wertveränderungen berücksichtigt. Generell gelten für die beiden Kategorien von Wertkorrektu- ren aber dieselben materiellen Voraussetzungen: Bei Abschreibungen geht es wie bei den Wertberichtigungen um Bewertungshandlungen, mit wel- chen Aktivbestände wertmässig herabgesetzt werden (zum Ganzen: Ur- teile des Bundesgerichts 2C_330/2017 vom 16. Juli 2018, Erw. 2.2 f.; 2C_142/2012 vom 12. Dezember 2013, Erw. 2.4). Da vorliegend zu klären ist, ob die Abschreibungen, welche die Beschwer- deführerin 2012 auf dem an die K._____ AG gewährten Darlehen vorge- nommen hat, bei der Berechnung der Gewinnsteuer zu berücksichtigen oder aber aufzurechnen sind, wird im Folgenden konsequenterweise die steuerrechtliche Terminologie und somit der Begriff "Abschreibungen" ver- wendet. 3.2 Aus dem Massgeblichkeitsprinzip fliesst die Pflicht, dass Bilanzen, bei de- ren Errichtung gegen Vorgaben des Handelsrechts verstossen wurde, für steuerliche Zwecke berichtigt werden. Im Rahmen dieser sog. Bilanzbe- richtigung werden demnach handelsrechtswidrige durch handelsrechtskon- forme Wertansätze ersetzt. Diese Berichtigung ist von Amtes wegen bis zur Rechtskraft der Veranlagungsverfügung durchzuführen und schlägt sich in der Steuerbilanz nieder. Ist die Veranlagungsverfügung in Rechtskraft er- wachsen, ist eine Bilanzberichtigung nur bei einem Revisionsgrund (zu- gunsten der steuerpflichtigen Person) oder im Falle eines Nachsteuerver- fahrens (zuungunsten der steuerpflichtigen Person) zulässig (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2C_737/2021 vom 27. Juli 2021, Erw. 3.1.2 mit Hinweisen). - 15 - 3.3 3.3.1 Wie gesehen, war das Darlehen bereits Ende 2011 nicht mehr vollständig werthaltig. Grundsätzlich hätte die Beschwerdeführerin nach den Vorgaben des Vorsichtsprinzips und des daraus fliessenden Imparitätsprinzips des- halb bereits 2011 eine ausserordentliche Abschreibung auf dem Darlehen vornehmen müssen. Stattdessen hat die Beschwerdeführerin die Darlehns- forderung erst 2012 im Umfang von Fr. 525'000.00 abgeschrieben. Ob bzw. in welchem Umfang diese Abschreibung (noch) zulässig war, hängt massgeblich davon ab, wie viel bereits 2011 hätte abgeschrieben werden müssen. Dies ist in einem ersten Schritt zu eruieren. Die entsprechende Erkenntnis gibt wiederum Aufschluss darüber, welchen Wert das Darlehen in der Eingangsbilanz 2012 noch hätte haben dürfen, woraus sich sodann ableiten lässt, wie hoch eine allfällige Abschreibung des Darlehens 2012 (noch) hätte ausfallen können bzw. dürfen. Daraus lässt sich schliesslich folgern, ob bzw. inwiefern die vom KStA vorgenommene Aufrechnung ge- rechtfertigt war. 3.3.2 Wie erwähnt, war die K._____ AG gemäss der Bilanz 2011 überschuldet (vgl. Erw. II/2.1 vorne). Unter diesen Bedingungen konnte die Beschwerde- führerin, die über die finanzielle Schieflage der K._____ AG nachweislich Bescheid wusste (ebenso Erw. II/2.1 vorne), nicht mehr ernsthaft damit rechnen, dass die K._____ AG noch zur Begleichung der Darlehenszinsen in der Lage war. Die Beschwerdeführerin musste vielmehr befürchten, dass das Darlehen nicht mehr zurückgezahlt werden konnte, was sie denn auch durch die Kündigung des Darlehens am 29. Dezember 2011 manifestierte. Sie hätte die betreffende Position in ihrer Bilanz folglich bereits im Ge- schäftsjahr 2011 wertmässig anpassen müssen. Um festzustellen, in wel- chem Umfang die Beschwerdeführerin dies hätte tun müssen, ist die Bilanz der K._____ AG per 31. Dezember 2011 zu untersuchen, welche sich wie folgt präsentierte (Gliederung und Darstellung durch das Verwaltungsge- richt): - 16 - Aktiven Fr. Passiven Fr. Kasse 56.90 Bank U.____ 7'443.08 Bank V.____ -1'252.83 Bank V.____ Euro 9'150.35 Flüssige Mittel 15'397.50 Kreditoren 27'006.11 Debitoren 15'653.55 Darlehen L.____ 6'247.55 Verrechnungssteuer - Darlehen Rennwagen H.____ 141'064.00 Delkredere -780.00 Darlehen A.____ AG 706'318.05 Vorauszahlungen Lieferanten - Darlehen P.____ SA 287'014.90 Warenlager 180'000.00 Transitorische Passiven 25'867.50 Angefangene Arbeiten 20'000.00 Total Fremdkapital 1'193'518.11 Transitorische Aktiven 3'875.00 Total Umlaufvermögen 234'146.05 Einrichtung 11'000.00 Aktienkapital 100'000.00 Maschinen 16'500.00 Gesetzl. Reserven 219.00 Büromobiliar/-maschinen 700.00 Verlustvortrag -45'234.16 Fahrzeuge 421'275.00 Jahresverlust 2011 -564'881.90 Total Anlagevermögen 449'475.00 Total Eigenkapital -509'897.06 Total Aktiven 683'621.05 Total Passiven 683'621.05 Wird nun vom Verlust von insgesamt Fr. −610’116.06 das Eigenkapital von Fr. 100'219.00 (Aktienkapital + gesetzliche Reserven) in Abzug gebracht, verbleibt der Betrag von Fr. −509’897.06. In diesem Umfang war Ende 2011 das Fremdkapital der K._____ AG nicht mehr gedeckt und lag somit eine Überschuldung vor. Zur Abschätzung, in welchem Umfang die Darlehensforderung der Be- schwerdeführerin unter diesen Gegebenheiten an Werthaltigkeit einge- büsst hat und entsprechend hätte abgeschrieben werden müssen, ist – mangels Anhaltspunkte in den Akten auf Rangrücktritte o. ä. – grundsätz- lich davon auszugehen, dass bei einer allfälligen Liquidation alle Gläubiger der K._____ AG im Verhältnis zu ihren Guthaben zu gleichen Teilen am Verlust ihrer Schuldnerin partizipiert hätten. Bei einem Fremdkapital von gesamthaft Fr. 1'193'518.11 ergibt dies folgende quotenmässige Verlust- partizipation: Verlustpartizipation in % in Fr. Total Fremdkapital 100% 1'193'518.11 Anteil Kreditoren 2.26% -11'523.68 Anteil Darlehen L.____ 0.52% -2'651.46 Anteil Darlehen Rennwagen H.____ 11.82% -60'269.83 Anteil Darlehen A.___ AG 59.18% -301'757.08 Anteil Darlehen P.____ SA in % 24.05% -122'630.24 Anteil Transitorische Passiven 2.17% -11'064.77 Total 100.00% -509'897.06 - 17 - Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin rund 59,18 % der Unterdeckung von insgesamt Fr. 509'897.06 hätte tragen müssen, was einem Betrag von (mindestens) Fr. 301'757.08 entspricht. Damit wäre ihr Darlehen per Ende 2011 noch Fr. 404'560.97 (Fr. 706'318.05 – Fr. 301'757.08) wert gewesen. Diese Werte basieren jedoch auf der Annahme, dass die Aktiven der K._____ AG vollständig im Umfang ihrer Buchwerte hätten liquidiert werden können. Dabei ist es notorisch, dass im Rahmen einer Liquidation oft nur ein Bruchteil der Buchwerte erhältlich gemacht werden kann. Dies gilt na- mentlich dann, wenn wie vorliegend, keine stillen Reserven auf den Aktiven vorhanden sind (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 27. Ok- tober 2023, S. 2) und umso mehr, wenn es sich bei den zu veräussernden Aktiven wie vorliegend um Spezialgüter wie Rennautos, entsprechendes Hilfsmaterial und Ersatzteile handelt, die nur auf einem Nischenmarkt einen Absatz finden und deshalb damit gerechnet werden muss, dass die Liqui- dationswerte weit unter den zu Fortführungswerten bilanzierten Beträgen liegen (vgl. dazu Aussagen G._____ im Protokoll A._____ AG vom 30. No- vember 2021, S. 16 unten; ebenso "Sanierungsofferte" der M._____ AG vom 2. November 2012). Dass dies auch im konkreten Fall zutrifft, bestä- tigte denn auch G._____ als faktischer Geschäftsführer der Beschwerde- führerin, indem er ausführte, dass er, wenn die Forderung betrieben wor- den wäre, um die vorhandenen Aktiven zur Verwertung zu bringen, wohl lediglich eine 10 %-ige Dividende erhalten und es die K._____ AG nicht mehr gegeben hätte (Protokoll D._____ AG vom 30. November 2021, S. 17 f.). Ob die Beschwerdeführerin per Ende 2011 effektiv nur 10 % ihrer Darle- hensforderung inkl. Zinsen zurückerstattet erhalten hätte (rund Fr. 70'000.00), lässt sich aus heutiger Sicht nicht feststellen. Erstellt ist je- doch, dass die Darlehensforderung am 20. Dezember 2012 für Fr. 175'000.00 (via die M._____ AG) an G._____ veräussert wurde. An- haltspunkte dafür, dass ein Dritter per Ende 2011 noch mehr für die Darle- hensforderung bezahlt hätte, liegen keine vor, gab doch auch der Ge- schäftsführer der K._____ AG zu Protokoll, es sei bereits 2010 (finanziell) "schwierig geworden" (Aussagen L._____ im Protokoll A._____ AG vom 14. Dezember 2021, S. 24 f.). Vor diesem Hintergrund ist davon auszuge- hen, dass der Darlehensforderung Ende 2011 unter Berücksichtigung der schwierigen finanziellen Lage der K._____ AG, welche der Beschwerde- führerin bekannt war, entsprechend dem späteren Verkaufspreis höchs- tens noch ein Wert von Fr. 175'000.00 hätte zugemessen werden können. 3.3.3 Um dieser Werteinbusse Rechnung zu tragen, wäre die Beschwerdeführe- rin zur Wahrung des Vorsichtsprinzips (vgl. Erw. II/3.1.3 vorne) bereits im Geschäftsjahr 2011 handelsrechtlich verpflichtet gewesen, auf dem an die K._____ AG gewährten Darlehen eine ausserordentliche Abschreibung im - 18 - Umfang von Fr. 525'000.00 vorzunehmen und das Darlehen per Ende 2011 daher mit höchstens Fr. 175'000.00 zu bilanzieren. Davon sah sie jedoch ab und verstiess damit gegen die zwingenden Vorgaben des Rechnungs- legungsrechts. Wie vorne (Erw. II/3.2) ausgeführt, müsste dieser Umstand hinsichtlich der Steuerperiode 2011 grundsätzlich eine Bilanzberichtigung nach sich ziehen. Da die Steuerperiode 2011 nicht Gegenstand des vorlie- genden Verfahrens ist, ist darauf jedoch nicht weiter einzugehen. Relevant für das vorliegende Verfahren sind die vorstehend gewonnenen Erkenntnisse allerdings insofern, als dass das Darlehen, wie erwähnt, auch nur mit dem entsprechend tieferen Wert in die Eröffnungsbilanz 2012 hätte Eingang finden dürfen. Dieser Wert prädestiniert wiederum die im Ge- schäftsjahr 2012 bestehenden Abschreibungsmöglichkeiten auf dem Dar- lehen und damit auch die für das vorliegende Verfahren entscheidende Schlussfolgerung, ob bzw. in welchem Umfang die von der Beschwerde- führerin im Anschluss an die Veräusserung der Darlehensforderung (via die M._____ AG) an G._____ auf derselben getätigte Abschreibung steuerlich zulässig war. 3.3.4 Wie vorstehend ausgeführt, hätte die Beschwerdeführerin das Darlehen per 1. Januar 2012 nur im Betrag von Fr. 175'000.00 in der Bilanz aufführen dürfen. Nach der Veräusserung der Darlehensforderung an G._____ am 20. Dezember 2012 für Fr. 175'000.00 hätte demnach eine erfolgsneutrale Ausbuchung derselben erfolgen müssen und – mangels Abschreibungspo- tenzial – 2012 keine Abschreibung von Fr. 525'000.00 getätigt werden kön- nen. Die steuerliche Aufrechnung dieser von der Beschwerdeführerin 2012 dennoch getätigten Abschreibung erfolgte damit grundsätzlich zu Recht. Allerdings ist es gemäss § 19 Abs. 3 der Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV; SAR 651.111) Steuerpflichtigen, die in früheren Jahren infolge von Geschäftsverlusten die zulässigen Abschreib- ungen nicht vornehmen konnten gestattet, diese Abschreibungen im Rah- men des Zeitraums, in dem die Verlustrechnung noch möglich ist, nachzu- holen. Vorliegend stellt sich somit noch die Frage, ob die Beschwerdefüh- rerin die 2011 nicht getätigte Abschreibung gestützt auf § 19 Abs. 3 StGV hätte nachholen dürfen und die Abschreibung steuerrechtlich daher hätte gewährt werden müssen. Dies ist vorliegend zu verneinen, ohne dass geprüft werden muss, ob die Beschwerdeführerin die Abschreibungen in den Vorjahren aufgrund allfälli- ger Geschäftsverluste überhaupt hätte vornehmen können oder nicht. Denn die Abschreibung unterblieb unter Verletzung einer zwingenden Vor- gabe des Rechnungslegungsrechts sowie im Bewusstsein der Beschwer- deführerin über die finanziellen Verhältnisse der K._____ AG Ende 2011, was 2011 korrekterweise eine Bilanzberichtigung nach sich gezogen hätte. - 19 - In der Steuerbilanz müsste das Darlehen daher sowohl per 31. Dezember 2011 als auch per 1. Januar 2012 zwingend mit einem Wert von Fr. 175'000.00 aufgeführt werden, was ein Nachholpotenzial im Jahr 2012 von vornherein ausschliesst. Damit kann auch offenbleiben, ob § 19 Abs. 3 StGV mit Blick auf die strenge Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Periodizitätsprinzip (Urteile des Bundesgerichts 2C_972/2018 vom 2. Ok- tober 2019, Erw. 4.5 und 9.2; 2C_784/2017 vom 8. März 2018, Erw. 7.3 f. und 8.1; vgl. auch PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, Bd. I, 2. Aufl. 2019, N 52 zu Art. 28) als bundesrechtskonform zu qualifizieren ist. 4. 4.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin 2012 getätigte Abschreibung von Fr. 525'000.00 auf dem an die K._____ AG gewährten Darlehen aufgrund zwingender handelsrechtlicher Vorgaben bereits 2011 hätte vorgenommen werden müssen. Im Jahr 2012 fehlte es auf der Darlehensforderung folglich an Abschreibungspotenzial, was grundsätzlich zur Verweigerung der von der Beschwerdeführerin 2012 gebuchten Abschreibung führen muss. Zudem fällt die Nachholung der 2011 versäumten Abschreibung im Jahr 2012 ausser Betracht, da die Be- schwerdeführerin stets im Wissen über die bereits seit 2010 angeschla- gene finanzielle Situation der K._____ AG war und ihr das – aus handels- und steuerrechtlicher Sicht – fehlende Abschreibungspotenzial auf der Dar- lehensforderung 2012 unter diesen Umständen entgegenzuhalten ist. Folg- lich ist auch die Aufrechnung der Abschreibung von Fr. 525'000.00 im Jahr 2012 zu Recht erfolgt. 4.2 Damit erweist sich die Beschwerde auch nach Durchführung der bundes- gerichtlich aufgetragenen Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung als unbegründet. Entsprechend ist sie vollumfänglich abzuweisen. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (§ 189 Abs. 1 StG; § 31 Abs. 2 VRPG). Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 189 Abs. 2 StG; § 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'800 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen - 20 - von Fr. 599.25, gesamthaft Fr. 5'399.25, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) das Kantonale Steueramt die Eidgenössische Steuerverwaltung Mitteilung an: das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schwei- zerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. Au- gust und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Be- schwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 29. Mai 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: J. Huber Waldmeier