1.2 Für die Kantons- und Gemeindesteuern 2013 wird der steuerbare und satzbestimmende Reingewinn der Beschwerdeführerin auf Fr. 1'293'162.00 festgesetzt und das steuerbare und satzbestimmende Eigenkapital auf Fr. 627'484.00. 1.3 Das Kantonale Steueramt wird angewiesen, die Beschwerdeführerin für die Kantons- und Gemeindesteuern 2013 gemäss den in Ziffer 1.2 festgesetzten Steuerfaktoren zu veranlagen. 1.4 Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. - 30 -