3.2 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin auch im vorinstanzlichen Rekursverfahren Anspruch auf eine Parteientschädigung. Wie in Erw. III/2.2 ausgeführt, erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.00 (inkl. MWST) als angemessen (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 4 und Abs. 2 AnwT), wovon der Beschwerdeführerin aufgrund ihres hälftigen Obsiegens die Hälfte, also Fr. 5'000.00, zuzusprechen ist. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. 1.1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 21. Januar 2021 aufgehoben.