3. 3.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind zudem die vorinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 12'530.00 neu zu verlegen, was ebenfalls nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens erfolgt (§ 189 Abs. 1 StG; § 31 Abs. 2 VRPG). Vor dem Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern beantragte die Beschwerdeführerin ebenfalls den vollumfänglichen Verzicht auf die Aufrechnung von Fr. 1'600'000.00 im Gewinn, weshalb die Beschwerdeführerin auch im vorinstanzlichen Verfahren rund zur Hälfte obsiegt hat und folglich zur Hälfte unterlegen ist. Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren die Hälfte der Verfahrenskosten und somit Fr. 6'265.00 zu tragen.