Im konkreten Fall ist die Bedeutung der Streitsache als durchschnittlich einzustufen. Betreffend die Schwierigkeit und den mutmasslichen Aufwand des Rechtsvertreters ist vorliegend von einem überdurchschnittlichen Fall auszugehen. Innerhalb des genannten Rahmens erweist sich für die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin ein Betrag von Fr. 10'000.00 (inkl. MWST) als angemessen. Dieser ist im Umfang des Unterliegens der Beschwerdeführerin zu kürzen. Das KStA hat der Beschwerdeführerin entsprechend Parteikosten von Fr. 5'000.00 (die Hälfte von Fr. 10'000.00) zu ersetzen. - 29 -