Die entsprechende Kantons- und Gemeindesteuern 2013 hätten in diesem Fall Fr. 85'487.00 betragen (die Kapitalsteuer kann unberücksichtigt bleiben, da die Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer angerechnet wird [§ 86 Abs. 4 StG]). Der Streitwert beläuft sich vorliegend somit auf Fr. 188'925.35 (Gewinnsteuer gemäss Veranlagung von Fr. 274'412.35 abzüglich Gewinnsteuer bei vollständigem Obsiegen der Beschwerdeführerin von Fr. 85'487.00).