2.2 Bei einem vollständigen Obsiegen der Beschwerdeführerin hätte der am 9. Juni 2017 veranlagte steuerbare Reingewinn von Fr. 1'909'162.00 auf Fr. 629'162.00 reduziert werden müssen (Fr. 1'909'162.00 abzüglich die Aufrechnung von Fr. 1'600'000.00 zuzüglich die darauf gewährte Minusreserve von Fr. 320'000.00). Die entsprechende Kantons- und Gemeindesteuern 2013 hätten in diesem Fall Fr. 85'487.00 betragen (die Kapitalsteuer kann unberücksichtigt bleiben, da die Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer angerechnet wird [§ 86 Abs. 4 StG]).