Fällen oder bei mutwilligem oder trölerischem Verhalten einer Partei kann die Staatsgebühr bis auf das Doppelte des vorgesehenen Höchstbetrages bemessen werden (§ 3 Abs. 2 VKD). Im konkreten Fall erscheint unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache eine Staatsgebühr von Fr. 11'000.00 als angemessen. 2. 2.1 Die Parteikosten werden in der Regel ebenfalls nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 189 Abs. 2 StG; § 32 Abs. 2 VRPG). Dementsprechend hat das KStA der Beschwerdeführerin antragsgemäss die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Parteikosten anteilsmässig zu ersetzen.