Während dem KStA ausser bei schwerwiegenden Verfahrensmängeln oder willkürlichen Entscheiden praxisgemäss keine Verfahrenskosten auferlegt werden (§ 31 Abs. 2 VRPG), hat die Beschwerdeführerin diese im Umfang ihres Unterliegens zur Hälfte zu tragen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton.