Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid auf Beschwerde hin auf, so kann es entweder selbst urteilen, oder die Sache zum Erlass eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückweisen (§ 49 VRPG; so auch schon § 58 des [alten] VRPG vom 9. Juli 1968). Dabei stellt die Rückweisung grundsätzlich die Ausnahme dar, für welche besondere Gründe vorliegen müssen (vgl. dazu MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungspflege, Kommentar zu den §§ 38–72 [a]VRPG, 1998, a. a. O., N. 29 ff.