5. 5.1 Damit erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet; entsprechend ist der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben. Die Aufrechnung im Gewinn der Beschwerdeführerin hat sich auf Fr. 830'000.00 zu beschränken, wobei gleichzeitig eine Steuergutschrift in Form einer Minusreserve von 20 % (Fr. 166'000.00, anstelle der ursprünglich gewährten Fr. 320'000.00) zu berücksichtigen ist.