Hinsichtlich des verbleibenden Betrags, auf welchen die Beschwerdeführerin aufgrund des unterpreislichen Liegenschaftsverkaufs an die M._____ AG verzichtete, d. h. auf Fr. 770'000.00 (Fr. 1'600'000.00 abzüglich Fr. 830'000.00), lässt sich hingegen nicht ermitteln, ob bzw. dass dieser einem Beteiligungsinhaber bzw. einer Beteiligungsinhaberin oder einer diesem bzw. dieser nahestehenden Person zugeflossen ist. Entsprechend fällt in diesem Umfang auch die Aufrechnung einer geldwerten Leistung bei der Beschwerdeführerin ausser Betracht.