Im Rahmen des nicht marktkonformen Liegenschaftsverkaufs zwischen der Beschwerdeführerin und der M._____ AG kam es sodann zu einer geldwerten Leistung von der Beschwerdeführerin an G._____ im Betrag von Fr. 830'000.00, welche einem unabhängigen Dritten nicht gewährt worden wäre (dritte Voraussetzung der verdeckten Gewinnausschüttung). Damit sind alle Voraussetzungen der verdeckten Gewinnausschüttung erfüllt und es ist im besagten Umfang der verdeckten Gewinnausschüttung von - 26 - Fr. 830'000.00 bei der Beschwerdeführerin eine Aufrechnung im Gewinn vorzunehmen.