Aufgrund der Akten lässt sich ein Nahestehendenverhältnis zwischen G._____ und C._____, Aktionärin der Beschwerdeführerin, zweifelsfrei ermitteln. Neben der ersten und vierten Voraussetzung (vgl. vorne Erw. I/3.1 f.) ist damit auch die zweite Voraussetzung zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung erfüllt.