Demnach ist ein Nahestehendenverhältnis zwischen der M._____ AG und der Beschwerdeführerin zu verneinen, womit eine verdeckte Gewinnausschüttung zu Gunsten der M._____ AG ausser Betracht fällt. Ebenso fehlt es an anderweitigen Hinweisen, dass das Geld, welche die M._____ AG infolge des vorteilhaften Liegenschaftsverkaufs an die P._____ AG vereinnahmen konnte, neben G._____ an weitere Personen floss, die an der Beschwerdeführerin beteiligt waren bzw. ihren Beteiligten nahestanden. 4. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist zusammengefasst das Folgende festzuhalten: