Protokoll F._____ AG vom 14. Dezember 2021, S. 25 und 36) durchaus ein privates Interesse an deren Überleben hatten. Dafür, dass auch ihre Ehefrauen und Eigentümerinnen der Beschwerdeführerin dieses Interesse in einem hinreichend starken Ausmass teilten, um gestützt darauf und quasi via ihre Ehemänner ein Näheverhältnis zur M._____ AG anzunehmen, bestehen im Lichte der massgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichts jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte.