3.3 G._____ war im Zeitpunkt des Liegenschaftsgeschäfts zwischen der Beschwerdeführerin und der M._____ AG Eigentümer einer gegenüber letzterer bestehenden Darlehensforderung von Fr. 1'130'000.00. Es ist unbestritten, dass G._____ diese Darlehensforderung für Fr. 300'000.00 erworben hatte (vgl. vorne Erw. II/1). Wie erwähnt, verzichtete die Beschwerdeführerin aufgrund des unterpreislichen Liegenschaftsverkaufs an die M._____ AG auf Fr. 1'600'000.00. Aktenkundig ist zudem, dass die M._____ AG im Jahr 2013 infolge des Weiterverkaufs der Liegenschaft für Fr. 4'300'000.00 an die P._____ AG in der Lage war, das gegenüber G.___