3.3), ist dieser Betrag (Fr. 4'300'000.00) als Marktwert der Liegenschaft zu erachten. Entsprechend ist im Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der M._____ AG von einem unterpreislichen Liegenschaftsverkauf auszugehen. Konkret verzichtete die Beschwerdeführerin im Rahmen der Veräusserung der Liegenschaft an die M._____ AG auf einen Betrag von Fr. 1'600'000.00 (Fr. 4'300'000.00 abzüglich Fr. 2'700'000.00). In welchem Umfang dieser Verzicht bei G._____ zu einem Vorteil geführt hat, der einer aussenstehenden Person nicht gewährt worden wäre, ist nachfolgend zu klären. - 24 -