3.2 Wie vorne dargelegt (vgl. vorne lit. A/2.4 f. sowie Erw. I/3.1), veräusserte die Beschwerdeführerin die streitbetroffene Liegenschaft in S._____ am 8. August 2013 für Fr. 2'700'000.00 an die M._____ AG. Letztere verkaufte die Liegenschaft nur rund vier Monate später am 20. Dezember 2013 für Fr. 4'300'000.00 an die P._____ AG. Wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil WBE.2021.74 vom 4. April 2021 festhielt (vgl. Erw. 4.2.5 f. des zitierten Urteils) und vom Bundesgericht geschützt wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_621/2022 vom 27. Februar 2023, Erw. 3.3), ist dieser Betrag (Fr. 4'300'000.00) als Marktwert der Liegenschaft zu erachten.