Schliesslich verfängt auch das Argument der Beschwerdeführerin nicht, C._____ sei aufgrund ihres Vermögens von rund Fr. 9'000'000.00 keineswegs von G._____ finanziell abhängig. Denn, wie sich aus den betreffenden Vermögensverzeichnissen schliessen lässt (vgl. Stellungnahme des KStA vom 28. September 2023, Beilagenordner 1; Register 3), bestand dieses Vermögen aus Beteiligungen an nicht börsenkotierten Unternehmen. C._____ verfügte damit zwar über einen grossen Bestand an Vermögenswerten, welche jedoch keineswegs liquide waren und ihr daher auch nicht zur Deckung ihres Lebensunterhaltes dienen konnten.