als eine der Aktionärinnen zugutegekommen wäre, hätten einerseits die anderen Aktionäre zu einer entsprechend hohen Dividende ihr Einverständnis geben müssen. Dies erscheint namentlich in Bezug auf den der Familien G./C._____ und K./E._____ "fremden" Aktionär D._____ keineswegs als - 23 - gesichert. Allerdings hätte dieser aufgrund seiner Minderheitsbeteiligung von 22 % eine Dividendenausschüttung nicht verhindern können. Andererseits hätten neben dem Dividendenanspruch von C._____ von 39 % der gesamten Bruttodividende auch jene der anderen Aktionäre ebenso befriedigt werden müssen.