So bleibt die Behauptung, C._____ beziehe von der AM._____ AG einen Lohn, unbelegt. Dass dies auch im hier relevanten Zeitpunkt der Fall war, wird denn nicht einmal geltend gemacht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, lassen sich, wie dargelegt, zudem durchaus gleichgerichtete finanzielle Interessen von G._____ und C._____ feststellen. Denn obwohl ein für die Beschwerdeführerin vorteilhafter Verkauf der Liegenschaft via allfällige Dividendenausschüttung auch C._____ als eine der Aktionärinnen zugutegekommen wäre, hätten einerseits die anderen Aktionäre zu einer entsprechend hohen Dividende ihr Einverständnis geben müssen.