Weil G._____ zu C._____ und damit zu einer Aktionärin der Beschwerdeführerin 2013 in einem Näheverhältnis stand, ist auch die zweite Voraussetzung einer verdeckten Gewinnausschüttung erfüllt. 2.3.5 An diesen Feststellungen vermögen auch die von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 31. Januar 2024 vorgebrachten Einwände nichts zu ändern.