übernommen habe, war naheliegend, dass eine Chance bestehen würde, das Darlehen wieder reinzuholen sowie einen Gewinn zu machen, wenn ich die Liegenschaft von der A._____ günstig übernehmen könnte. Ich habe für das Darlehen Fr. 300'000.00 bezahlt, […]. So hatte ich dann Gewinnmöglichkeiten von ca. Fr. 800'000.00 wenn ich das ganze Darlehen, also 1.1 Mio., wieder reingebracht hätte" (Protokoll A._____ AG vom 30. November 2021, S. 19 f.). Diese Aussagen weisen auch darauf hin, dass G._____ bei der Beschwerdeführerin weitestgehend frei bzw. namentlich ohne Einschreiten von C._____ agieren konnte, die – wie gesehen – ein eigenes Interesse an der Finanzkraft von G._____ hatte.