2.3.2 Darüber hinaus lässt die Tatsache, dass G._____ (mindestens) 2011 und 2012 Unterhaltszahlungen in substanzieller Höhe an C._____ ausrichtete, darauf schliessen, dass letztere auf die finanzielle Unterstützung ihres Ehemannes angewiesen war. Wie das KStA zutreffend festhielt, ergibt sich dies auch aus dem Umstand, dass es C._____ wohl an anderweitigen Einnahmequellen fehlte, die zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts ausgereicht hätten. So war C._____ - 19 -