__ trotz Trennung offenkundig. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ändert daran auch die separate Besteuerung infolge Trennung (§ 21 Abs. 1 e contrario und § 61 Abs. 2 StG) nichts, handelt es sich bei dieser doch lediglich um eine steuerrechtliche, an die zivilrechtlichen Verhältnisse anknüpfende Konsequenz. Hinsichtlich der Art und Weise der Beziehung zwischen zwei Personen kommt dieser steuerrechtlichen Folge dagegen keine eigene Aussagekraft zu.