Lässt eine Gesellschaft aufgrund eines Beteiligungsverhältnisses einen geldwerten Vorteil an eine dem Beteiligungsinhaber bzw. der Beteiligungsinhaberin nahestehenden Drittperson zukommen, ist diese Leistung nach der sog. Dreieckstheorie steuerlich in einem ersten Schritt als Ertrag aus beweglichem Vermögen auf der Ebene des Beteiligungsinhabers bzw. der Beteiligungsinhaberin zu erfassen. Von dort fliesst sie weiter an die nahestehende Drittperson (Urteil des Bundesgerichts 9C_660/2022 vom 10. Mai 2023, Erw. 4.3). - 18 -