2.2 Nach der bundesgerichtlichen Praxis gilt eine natürliche oder juristische Person als dem Beteiligungsinhaber bzw. der Beteiligungsinhaberin nahestehend, wenn sie zu diesem bzw. dieser enge wirtschaftliche oder persönliche, beispielsweise verwandtschaftliche, Beziehungen unterhält. Diese Beziehungen müssen aufgrund der gesamten Umstände gerade als der "wahre" Grund für die betroffene Leistung erscheinen.