2. 2.1 In einem nächsten Schritt ist zu klären, ob G._____ – selbst nicht Aktionär der Beschwerdeführerin – im vorliegend relevanten Zeitpunkt einer an der Beschwerdeführerin beteiligten Person nahestand. Da die Beschwerdeführerin die streitbetroffene Liegenschaft im Verlaufe des Jahres 2013 an die M._____ AG veräusserte (Generalversammlungsbeschluss: 26. Februar 2013; öffentliche Beurkundung: 8. August 2013), ist in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich das Jahr 2013 relevant.