Fr. 1'130'000.00 hatten, im Abtretungszeitpunkt aber tatsächlich nur noch im Umfang von Fr. 300'000.00 werthaltig waren. Dieses Ergebnis steht denn auch im Einklang mit der Ansicht des Verwaltungsgerichts im die Beschwerdeführerin betreffenden ersten Rechtsgang, wonach das Liegenschaftsgeschäft zwischen der Beschwerdeführerin und der M._____ AG einzig mit dem Motiv abgeschlossen worden sei, die von G._____ erworbenen Darlehensforderungen wieder werthaltig zu machen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2021.74 vom 4. April 2022, Erw. 4.3 in fine).