Dieses Ergebnis (Darlehensforderung der F._____ AG war im Abtretungszeitpunkt an G._____ noch Fr. 175'000.00 wert) ist auch vorliegend als massgeblich zu erachten. Ebenso ist bezüglich der zwei weiteren gegenüber der M._____ AG bestehenden Darlehensforderungen, die sich G._____ (via die AA._____ AG) ebenfalls abtreten liess ("Darlehen Rennwagen K._____" zu nominal Fr. 141'064.00 und "Darlehen AE._____ SA" zu nominal Fr. 287'014.90), davon auszugehen, dass sie bei der Veräusserung lediglich noch im Umfang des von G._____ dafür bezahlten Verkaufspreises werthaltig waren. Dementsprechend wurde G._____