Betreffend die Frage, wie viel die ursprünglich auf Fr. 700'000.00 lautende Darlehensforderung im Abtretungszeitpunkt an G._____ konkret noch wert war, hielt das Verwaltungsgericht zusammengefasst fest, es würden keine Anhaltspunkte bestehen, dass ein Dritter per Ende 2011 einen höheren Betrag für die Darlehensforderung bezahlt hätte als die von G._____ dafür aufgebrachten Fr. 175'000.00. Unter Berücksichtigung der schwierigen finanziellen Lage der M._____ AG sei der Darlehensforderung der F._____ AG im Abtretungszeitpunkt demnach noch ein Wert von Fr. 175'000.00 zuzumessen (zum Ganzen: Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2023.94 vom 29. Mai 2024, Erw. II/3.3.2)