SR 220) in der Fassung vom 4. Oktober 1991 (in Kraft vom 1. Juli 1992 [AS 1992 733] bis zum 1. Januar 2013 [AS 2012 6679]) überschuldet war, da neben dem Eigenkapital auch ein Teil des Fremdkapitals nicht mehr gedeckt war. Entsprechend kam das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die F._____ AG spätestens 2011 begründete Besorgnis hätte haben müssen, dass die Darlehensrückzahlung durch die M._____ AG ernsthaft gefährdet war und ihre Forderung von Fr. 706'318.05 folglich nicht mehr vollumfänglich werthaltig sein konnte, was sich letztlich auch in der Darlehenskündigung am 29. Dezember 2011 äusserte (zum Ganzen: Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2023.94 vom 29. Mai 2024, Erw. II/2.1).