Gerade in einem komplexen Fall wie dem vorliegenden ist es für eine möglichst aufschlussreiche Ermittlung der rechtserheblichen Umstände notwendig, ausgedehntere Abklärungen zu treffen. Dies umso mehr, als dem KStA der Nachweis der steuerbegründenden Tatsachen obliegt und es sich bei unzureichenden Abklärungen nicht nur den Vorwurf hätte gefallen lassen müssen, es habe den relevanten Sachverhalt nicht hinreichend substantiiert und belegt, sondern es gegebenenfalls auch die Folgen der Beweislosigkeit hätte tragen müssen.