Hinzu kommt, dass das Argument der Beschwerdeführerin auch inhaltlich nicht überzeugt. So trifft es zwar zu, dass die vom KStA betriebene Sachverhaltsermittlung im vorliegenden Verfahren ausserordentlich minutiös und detailliert erfolgt ist. Daraus lässt sich allerdings weder auf eine Voreingenommenheit noch ein parteiisches Vorgehen schliessen. Vielmehr wurde das KStA durch die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 17. Juli 2023 gerichtlich aufgefordert, weitergehende und erkenntnisbringende Informationen zu den rechtserheblichen Verhältnissen zu beschaffen.