Dieser Vorwurf geht fehl, weil das KStA im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zum Adressatenkreis der Ausstandspflicht zählt. Dieser betrifft lediglich Personen, denen in der betroffenen Sache Entscheidungskompetenz zukommt (REBECCA WYNIGER-GÄRNTER / CONRAD M. WALTHER, a. a. O., N. 4 zu § 169). Die Rüge könnte sich dementsprechend von vornherein ausschliesslich gegen Entscheidungsträger des Verwaltungsgerichts richten.