SAR 271.200) sowie auf den verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101); § 21 abs. 1 VRPG). Folglich stellt die Weitergabe dieser Unterlagen gemäss § 170 Abs. 2 StG keine Verletzung des Steuergeheimnisses dar. 4.4 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Ausstandsvorschriften von § 169 StG i. V. m. § 16 VRPG durch die involvierten Mitarbeitenden des KStA. - 15 -