Die Beschwerdeführerin macht darüber hinaus zu Recht keine Verletzung des Steuergeheimnisses durch das Verwaltungsgericht geltend, welches die vom KStA mit der Stellungnahme vom 28. September 2023 eingereichten Beweismittel aufgrund des Akteneinsichtsgesuchs der Beschwerdeführerin deren Rechtsvertreter am 22. November 2023 zugestellt hat. Diese Weitergabe der vom Steuergeheimnis geschützten Unterlagen stützt sich auf die formell-gesetzlichen kantonalen Bestimmungen zur Akteneinsicht in § 173 Abs. 1 StG und § 22 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (VRPG; SAR 271.200) sowie auf den verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.