Wie im materiellen Teil noch auszuführen sein wird (siehe unten Erw. II/2.3), kommt hinzu, dass die vom KStA ermittelten Informationen massgeblich sind für die objektive Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie der persönlichen, geschäftlichen und finanziellen Verhältnisse zwischen den Personen, die an diesem beteiligt waren. Insgesamt ist eine Amtsgeheimnisverletzung durch das KStA deshalb zu verneinen und die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin abzuweisen.