Wie das KStA in seiner Stellungnahme vom 5. März 2024 zudem zutreffend ausführt, erlangte es die in das vorliegende Verfahren eingebrachten Informationen seinerseits ebenfalls auf dem Weg der Amtshilfe nach § 171 StG. Somit besteht eine hinreichende formell-gesetzliche Grundlage für den Einbezug der eingereichten Unterlagen, selbst wenn es sich dabei um Unterlagen handelt, die unter den Schutzbereich des Steuergeheimnisses fallen.